opencaselaw.ch

III 2020 194

Ausländerrecht (Widerruf Niederlassungsbewilligung; Wegweisung)

Sz Verwaltungsgericht · 2021-05-31 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Ausländerrecht (Widerruf Niederlassungsbewilligung; Wegweisung) | Ausländerrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2020 194Entscheid vom 31. Mai 2021BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, RichterinIrene Thalmann, Richterinlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,gegenAmt für Migration (AFM),Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandAusländerrecht (Widerruf Niederlassungsbewilligung; Wegweisung)Sachverhalt:A.A.________, geb. 19__ in Prizren/Kosovo, reiste am 17. Januar 1992 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 2002 besitzt er die Niederlassungsbewilligung (AFM-act. 76). Seine Ehefrau (C.________) stammt ebenfalls aus Kosovo und reiste 1995 nach der Heirat in die Schweiz ein; sie ist ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar ist kinderlos und lebt zusammen mit den Eltern von A.________ in einer Wohnung. In der Schweiz arbeitete A.________ überwiegend als Eisenleger, teilweise als Angestellter, teilweise als selbständig Erwerbender.B.Mit dem Hinweis auf verschiedene strafrechtliche Verurteilungen (SVG-Delikte sowie Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung), diverser Massnahmen des Verkehrsamtes Schwyz (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) sowie auf laufende Strafuntersuchungen wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung) wurde A.________ mit Verfügung des Amtes für Migration vom 25. Mai 2009 ausländerrechtlich verwarnt (Androhung des Entzugs der Niederlassungsbewilligung, AFM-act. 340).Nach zwei weiteren Verurteilungen (Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweise) verfügte das Amt für Migration am 18. August 2011 ein zweites Mal eine ausländerrechtliche Verwarnung (AFM-act. 643).C.Nachdem A.________ mit Strafbefehl vom 3. März 2020 von der Staatsanwaltschaft Schwyz der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311 vom 21.12.1937) und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von

III 2020 194

Entscheid vom 31. Mai 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, RichterinIrene Thalmann, Richterin

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

gegen

Amt für Migration (AFM),Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

Amt für Migration (AFM),Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Gegenstand

Ausländerrecht (Widerruf Niederlassungsbewilligung; Wegweisung)